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postheadericon Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Mühlenverein Ottomühle“. Er hat seinen Sitz in Rosenthal-Bielatal. Nach Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Pirna erhält der Vereinsname den Zusatz „e.V.“

 

§ 2 Aufgaben und Ziele

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke i. S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Vereinszweck:

Auf nicht kommerzieller Basis hat der Verein das Ziel, in der Region Bielatal den historischen Standort der Ottomühle mit sozialem und ökologischem Anspruch als Aktiv- und Erlebniszentrum zu gestalten:

a.
Betreuung von Familien und Jugendgruppen, die sich aus finanziellen Gründen keine Freizeiten bzw. Urlaube leisten können (wandern, klettern u.ä.)

b.
Spezielle Programme für Sozialeinrichtungen (wie z.B. Erziehungseinrichtungen, pädagogische Einrichtungen)

c.
Insbesondere die oben genannten Aktivitäten werden so gestaltet, dass die ökologischen Gesichtspunkte in der Region (Umweltschutz, Naturpflege, Verhalten in der Natur) zum Standard gehören. Hierzu werden entsprechende spezielle Kooperationen zu adäquaten Organisationen realisiert.

d.
Standort für Künstler, die am Standort Ottomühle und in der Region malen, Workshops und Ausstellungen gestalten und so die Künstlertradition der Region pflegen.

e.
Erforschung der Historie der Ottomühle und der Region.

f.
Denkmalpflege (Ausbau und Wiederherstellung der historischen Architektur der Ottomühle.) Die obigen Aufgaben und Ziele werden im Rahmen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland überparteilich und überkonfessionell verfolgt. Die Zusammenarbeit mit ähnlich orientierten Organisationen wird angestrebt.

 

§ 3 Mitarbeiter

Der Verein ist befugt, haupt- und nebenamt liche Mitarbeiter einzustellen.

 

§ 4 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 

§ 5 Mitgliedschaft

a.
Ordentliche Mitglieder können natürliche oder juristische Personen oder sonstige Vereinigungen sein. Personen unter 18 Jahren bedürfen für den Vereinsbeitritt der Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten.

b.
Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Personen unter 18 Jahren bedürfen für den Vereinsbeitritt der Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten. c. Über einen schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

a.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein, Verlust der Rechtsfähigkeit einer juristischen Person, Streichung aus der Mitgliederliste oder Auflösung des Vereins.

b.
Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich seinen Austritt erklären.

c.
Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann aus wichtigem Grund erfolgen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere vereinsschädigendes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins. Über den Ausschluss wird auf einer Sitzung des Vorstandes entschieden, nachdem das betroffene Mitglied vorher Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat. Gegen die Ausschlusserklärung des Vorstandes kann durch schriftlichen Antrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung die Mitgliederversammlung angerufen werden. Soweit der Vereinsausschluss durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder bei der anstehenden Mitgliederversammlung bestätigt wird, ist der Beschluss über den Ausschluss endgültig.

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Einen festen Mitgliedsbeitrag gibt es nicht. Jedes Mitglied kann nach eigenem Ermessen einen Beitrag in Form einer freiwilligen Zahlung an den Verein leisten.

 

§ 8 Vereinsorgane

Die Organe des „Mühlenverein Ottomühle“ sind

a. die Mitgliederversammlung,
b. der Vorstand.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Ordentliche Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a.
Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,

b.
Wahl von zwei Kassenprüfern,

c.
Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung,

d.
weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt (Jahreshauptversammlung). Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist auf zwei Wochen verkürzt werden. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens sechs Wochen vor dem Versammlungstag bei der Geschäftsstelle des Vereins schriftlich eingegangen sein. Initiativanträge, die während der Mitgliederversammlung eingebracht werden, müssen von mindestens 25 v.H. der anwesenden Mitglieder unterzeichnet sein. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 25 v.H. der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 10 Vorstand

a.
Dem Vorstand des „Mühlenverein Ottomühle“ können nur Mitglieder angehören. Der Vorstand besteht aus

• dem 1. Vorsitzenden,
• einem stellvertretenden Vorsitzenden,
• dem Kassenführer,
• dem Schriftführer.

b.
Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen. Dieser nimmt an den Sitzungen des Vorstandes teil.

c.
Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist einzeln vertretungsberechtigt. Die Vorstandsmitglieder sind für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Gründungsvorstand wird ausnahmsweise für die Dauer von einem Jahr gewählt. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes einberufen wurden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

 

§ 11 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

a.
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,

b.
Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c.
Vorlage von Jahres- und Finanzplanungen, soweit erforderlich,

d.
Erstellung des Jahresberichtes,

e.
Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern,

f.
Einstellung und Entlassung von haupt- und nebenamtlichen Mitarbeitern.

 

§ 12 Kassenprüfung

Die Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins rechtzeitig vor der Jahreshauptversammlung. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Kassenprüfer dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein.

 

§ 13 Allgemeine Bestimmungen

Jede Tätigkeit im „Mühlenverein Ottomühle“, ausgenommen die der Angestellten, ist ehrenamtlich. Hauptamtlich angestellte Mitarbeiter können nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Organe sind beschlussfähig, wenn ordnungsgemäße Ladung erfolgt ist. Beschlüsse werden - vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen - mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für eine Satzungsänderung ist eine 2/3- Mehrheit der anwesenden Stimmen notwendig. Der Änderungsantrag ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Über die in den Organen gefassten Beschlüsse und die diesen zugrunde liegenden Anträge sind Niederschriften zu führen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 14 Wahlen

Die Wahlen erfolgen schriftlich, es sei denn, dass einstimmig offene Wahlen beschlossen werden. Wenn im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit erreicht wird, ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen, in dem die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt. Wenn ein gewähltes Mitglied des Vorstandes vorzeitig ausscheidet, kann eine Ersatzwahl für den Rest der Amtsperiode vorgenommen werden. Das aktive Wahlalter im Verein beträgt 14 Jahre, das passive 16 Jahre. Wählen können nur Anwesende.

 

15 § Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 4/5-Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Begünstigte sind:

Phoenix e.V. Beratungsstelle für Prostituierte
Postfach 4762
30047 Hannover

zur Unterstützung des Projektes La Strada

oder

Verein zur Förderung der Kulturlandschaft e.V.
Hauptstraße 6
25860 Horstedt (Kronenburg)

zur Förderung der Reetprojekte